Vor Ablauf dieser Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen. Die Androhung kann mit der zweiten Mahnung erfolgen (Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 VFV). Der Ausschluss tritt nicht ein, wenn die versicherte Person die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte