1.2 Art. 13 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV; SR 831.111) regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses. Gemäss Art. 13 Abs. 1 VFV (in der bis Ende 2007 geltenden Fassung) werden Versicherte aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen. Vor Ablauf dieser Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu.