nachträglichen Einzahlungsmöglichkeit des für das Jahr 2006 fehlenden Beitrags (act. G 7). C.d Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 9). Erwägungen: 1. Vorliegend ist die Frage strittig, ob die SAK die Beschwerdeführerin infolge Beitragsausstands für das Jahr 2006 zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.