C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2008 richtet sich die Beschwerde vom 26. Juni 2008 (Datum Postaufgabe 27. Juni 2008). Die Beschwerdeführerin beantragt darin sinngemäss dessen Aufhebung. Sie bringt vor, den Beitrag für das Jahr 2005 am 19. März 2005 und denjenigen für das 2006 am 27. Dezember 2006 einbezahlt zu haben. Für das Jahr 2007 habe sie keine Beiträge an die freiwillige Versicherung bezahlt, da sie von der Ausgleichskasse St. Gallen orientiert worden sei, dass sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz Beiträge an die obligatorische Versicherung entrichte (act. G 1).