A.f Die SAK forderte die Versicherte mit Mahnung vom 29. März 2007 (act. G 3.1/32) sowie Schreiben vom 10. April 2007 auf, ausstehende Beiträge im Umfang von Fr. 848.70 zu entrichten; beigelegt war ein Kontoauszug für die Periode vom 1. Januar 2005 bis 10. April 2007, wonach das Guthaben der SAK per 10. April 2007 Fr. 848.70 betrug (act. G 1.8). Mit zweiter – eingeschriebener – Mahnung vom 25. Juni 2007 räumte die SAK der Versicherten eine letzte Frist zur Bezahlung der offenen Beiträge ein. Für den Säumnisfall wurde der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung angedroht;