A.e Mit eingeschriebenem Brief vom 21. Juni 2006 nahm die SAK Bezug auf die Mahnung vom 14. Februar 2006 und räumte eine letzte Frist von 30 Tagen ein zur Bezahlung der ausstehenden Beiträge; gemäss beigelegtem Kontoauszug betrug der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausstand unverändert Fr. 848.70 (act. G 3.1/29). Die Versicherte nahm am 27. Dezember 2006 eine Beitragszahlung von Fr. 848.70 vor; die SAK rechnete die Zahlung an das Beitragsjahr 2005 an (act. G 1.14 und 3.1/32).