{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-01-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-14_2009-01-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6270&type=1563347022&cHash=3a7c59f49b237835a178f533a673e38f", "Checksum": "1440ee126a96cfb33d0b129b692daf6e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AHV 2008/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 1 und 3 AHVG, Art. 13 VFV: Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung wegen unbezahlt gebliebener Beiträge. 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Die Beschwerdeführerin konnte wegen nicht zur Kenntnis gebrachter Anrechnung von Beiträgen an die Vorjahre nicht genau erkennen, ob und welche Beiträge sie noch zu bezahlen hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2009, AHV 2008/14).\n\n1.2 Art. 13 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und\nInvalidenversicherung (VFV; SR 831.111) regelt die Voraussetzungen des\nAusschlusses. Gemäss Art. 13 Abs. 1 VFV (in der bis Ende 2007 geltenden Fassung)\nwerden Versicherte aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie ihren\nJahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig\nbezahlen. Vor Ablauf dieser Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine\neingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Wird auch die\nNachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist\nanzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen. Die\nAndrohung kann mit der zweiten Mahnung erfolgen (Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nArt. 17 Abs. 2 VFV). Der Ausschluss tritt nicht ein, wenn die versicherte Person die\nBeiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung\nder Beiträge in die Schweiz unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4 VFV).\n\n2.\n\n2.1 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der\nfreiwilligen Versicherung einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung\nder betroffenen Person dar (BGE 117 V 103 f. E. 2c; vgl. auch Urteil des\nEidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche\nAbteilungen des Bundesgerichts] vom 7. September 2006, H 149/05, E. 3.3.2). Es ist\ndeshalb unabdingbar, dass die vom Ausschluss bedrohten Versicherten genau wissen,\nwelche Beiträge sie zu bezahlen haben und bis zu welchem Datum diese Beiträge bei\nder SAK einzugehen haben, damit ein Ausschluss abgewendet werden kann (vgl. Urteil\ndes EVG vom 28. April 2005 i.S. S., H 224/04, E. 4.3).\n\n2.2 In sämtlichen an die Beschwerdeführerin gesandten Mahnschreiben wird nicht\nausdrücklich dargelegt, welche Jahresbeiträge ab welchem Zeitpunkt ausstehend sind.\nDie Schreiben der Beschwerdegegnerin ordnen die ausstehenden Beiträge keinem\nBeitragsjahr zu. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin nicht fassbar darüber in\nKenntnis gesetzt, dass ausstehende Beiträge für das Jahr 2004 bestehen. Ferner\nwurde die Beschwerdeführerin vor dem Ausschluss nicht darüber aufgeklärt, dass die\nim Jahr 2005 und 2006 bezahlten Beiträge an die Jahre 2004 und 2005 angerechnet\nwurden, mithin ein Beitragsausstand für das Jahr 2006 bestand. Daran vermögen auch\ndie den Mahnschreiben jeweils beigelegten Kontostandsmeldungen nichts zu ändern.\nDenn auch sie äusserten sich nicht dazu, dass die im Jahr 2005 und 2006 bezahlten\nBeiträge an die Jahre 2004 und 2005 angerechnet wurden. Es geht aus ihnen auch\nnicht klar hervor, welche Jahresbeiträge ab welchem Zeitpunkt ausstehend sind. Vor\ndiesem Hintergrund wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin nicht\nausreichend darüber in Kenntnis gesetzt, welcher Jahresbeitrag noch offen ist. Mithin\nmangelt es an rechtskonformen Mahnungen. Die Beschwerdeführerin durfte mangels\nanderslautender Erklärungen seitens der Beschwerdegegnerin aufgrund der in den\nJahren 2005 und 2006 vorgenommenen Zahlungen davon ausgehen, dass damit die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nentsprechenden Beitragsjahre bezahlt wurden, mithin aus ihrer Sicht für diese Jahre\nkein Ausstand mehr vorlag.\n\n2.3 Vor diesem Hintergrund erscheinen die Darlegungen der Beschwerdeführerin\nglaubhaft, dass für sie nicht erkennbar gewesen sei, der zuletzt geltend gemachte\nAusstand rühre eigentlich von der unterbliebenen Beitragsentrichtung für das Jahr\n2004 her und der Beitrag für das Jahr 2006 sei wegen Anrechnung der entsprechenden\nEinzahlungen an das vorangegangene Jahr noch offen. Weiter ist zugunsten der\nBeschwerdeführerin die belegte Zahlungsbereitschaft zu berücksichtigen und dass sie\n– wenn auch teilweise erst infolge von Mahnungen – ihre Beiträge grundsätzlich\nentrichtete (vgl. Urteil des EVG vom 7. September 2006, H 149/05, E. 3.3.4). Aufgrund\nder unterlassenen eingehenden Angaben zu den Beitragsausständen und der somit\nnicht rechtskonform vorgenommenen Mahnungen (vgl. hierzu vorstehende E. 2.1) war\nnach dem Gesagten der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen\nVersicherung unzulässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen, indem der\nBeschwerdeführerin eine Nachfrist zur Bezahlung des für das Jahr 2006 ausstehenden\nBeitrages zu setzen ist, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, falls dieser\nAufforderung nicht fristgerecht nachgekommen werde. Dazu ist die Sache an die\nBeschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nentschieden:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid\nvom 19. Mai 2008 aufgehoben. Die Streitsache wird an die Beschwerdegegnerin\nzurückgewiesen, damit sie der Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen eine neue\nFrist zur Entrichtung des Beitrages für das Jahr 2006 einräume.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}