{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-01-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-14_2009-01-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6270&type=1563347022&cHash=3a7c59f49b237835a178f533a673e38f", "Checksum": "9cd7b4a8dc7300d173a6c9c46890434e"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:59:38", "Num": ["AHV 2008/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 1 und 3 AHVG, Art. 13 VFV: Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung wegen unbezahlt gebliebener Beiträge. Wegen nicht nachvollziehbarer Mahnungen ist Ausschluss nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin konnte wegen nicht zur Kenntnis gebrachter Anrechnung von Beiträgen an die Vorjahre nicht genau erkennen, ob und welche Beiträge sie noch zu bezahlen hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2009, AHV 2008/14)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:59:38", "Checksum": "199f1d9fa11aa3c0ec10c6f66ebb5e4b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/14\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 1 und 3 AHVG, Art. 13 VFV: Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung wegen unbezahlt gebliebener Beiträge. Wegen nicht nachvollziehbarer Mahnungen ist Ausschluss nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin konnte wegen nicht zur Kenntnis gebrachter Anrechnung von Beiträgen an die Vorjahre nicht genau erkennen, ob und welche Beiträge sie noch zu bezahlen hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2009, AHV 2008/14).\n\nB.a Dagegen erhob H.___ am 29. Februar 2008 Einsprache. Sie machte geltend, sie\nhabe während 20 Jahren Beiträge bezahlt. Den letzten Beitrag habe sie am\n27. Dezember 2006 einbezahlt. Sie sei Ende November 2006 mit ihrer Familie aus\nKolumbien zurück in die Schweiz gereist. Vom 1. Januar bis 31. Mai 2007 habe die\nKantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen die AHV/IV/EO-Beiträge bezahlt. Ab 1. Juni\n2007 habe sie eine Stelle gefunden und bezahle seither die AHV/IV/EO-Beiträge auf\nihrem Lohn. Da sie trotz vieler Versuche telefonisch nie habe abklären können, ob sie\neinen Beitrag an die freiwillige Versicherung für 2007 bezahlen solle oder nicht, habe\nsie sich bei der Ausgleichskasse St. Gallen erkundigt. Sie habe dabei die Auskunft\nerhalten, dass dies nicht nötig sei, weil sie zurzeit in der Schweiz arbeite und die\nobligatorischen Beiträge bezahle. Aus diesem Grund habe sie für das Jahr 2007 den\nBeitrag an die freiwillige Versicherung nicht einbezahlt (act. G 3.1/34).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB.b Mit Entscheid vom 19. Mai 2008 wies die SAK die Einsprache ab. Die letzte\nBeitragszahlung stamme vom 29. Dezember 2006 und sei dem Jahr 2005\ngutgeschrieben worden. Die Einsprecherin habe somit freiwillige Versicherungszeiten\nvon 1992 bis 2005 erworben. Zahlungen für das Jahr 2006 seien hingegen nicht belegt.\nDer Einspracheentscheid wurde der Versicherten nicht eingeschrieben zugestellt (act.\nG 3.1/35).\n\nC.\n\nC.a Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2008 richtet sich die Beschwerde\nvom 26. Juni 2008 (Datum Postaufgabe 27. Juni 2008). Die Beschwerdeführerin\nbeantragt darin sinngemäss dessen Aufhebung. Sie bringt vor, den Beitrag für das Jahr\n2005 am 19. März 2005 und denjenigen für das 2006 am 27. Dezember 2006\neinbezahlt zu haben. Für das Jahr 2007 habe sie keine Beiträge an die freiwillige\nVersicherung bezahlt, da sie von der Ausgleichskasse St. Gallen orientiert worden sei,\ndass sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz Beiträge an die obligatorische\nVersicherung entrichte (act. G 1).\n\nC.b In der Beschwerdeantwort vom 7. August 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin\ndie Beschwerdeabweisung (act. G 3). Die gesetzlich vorgeschriebene Mahnprozedur\nvor dem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung sei mit den Schreiben vom\n14. Februar und 21. Juni 2006 korrekt durchgeführt worden. Der Empfang dieser\nDokumente werde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Dem\nKontoauszug könne entnommen werden, dass im Jahr 2004 keine Beitragszahlung\nerfolgt sei. Die bei der SAK am 29. März 2005 verbuchte Zahlung sei deshalb dem Jahr\n2004 gutgeschrieben worden. Die Zahlung vom 29. Dezember 2006 sei dem Jahr 2005\ngutgeschrieben worden mit der Folge, dass am 31. Dezember 2007 ein\nBeitragsausstand per 31. Dezember 2006 im Umfang von Fr. 848.70 vorhanden\ngewesen sei. Diese Lücke für das Jahr 2006 habe zum Ausschluss geführt (act. G 3).\n\nC.c Die Beschwerdeführerin macht in der Replik vom 28. September 2008 geltend, es\nseien mehrere der von der SAK versandten Dokumente nie bei ihr angekommen.\nAufgrund der prekären Situation (bürgerkriegsähnliche Zustände) habe sie in\nKolumbien wiederholt umziehen müssen. Auch nach der Rückkehr in die Schweiz habe\nsie mehrmals die Adresse gewechselt. Sie beantragt die Gewährung einer\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnachträglichen Einzahlungsmöglichkeit des für das Jahr 2006 fehlenden Beitrags (act.\nG 7).\n\nC.d Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 9).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\nVorliegend ist die Frage strittig, ob die SAK die Beschwerdeführerin infolge\nBeitragsausstands für das Jahr 2006 zu Recht aus der freiwilligen Versicherung\nausgeschlossen hat.\n\n1.1 Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) in der ab 1. Juni 2002 geltenden\nFassung bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die\nnicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen\nFreihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie\nunmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren\nobligatorisch versichert waren. Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, die die\nnötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der\nfreiwilligen Versicherung ausgeschlossen.\n\n"}