{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-01-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-14_2009-01-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6270&type=1563347022&cHash=3a7c59f49b237835a178f533a673e38f", "Checksum": "9cd7b4a8dc7300d173a6c9c46890434e"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:59:38", "Num": ["AHV 2008/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 1 und 3 AHVG, Art. 13 VFV: Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung wegen unbezahlt gebliebener Beiträge. Wegen nicht nachvollziehbarer Mahnungen ist Ausschluss nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin konnte wegen nicht zur Kenntnis gebrachter Anrechnung von Beiträgen an die Vorjahre nicht genau erkennen, ob und welche Beiträge sie noch zu bezahlen hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2009, AHV 2008/14)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:59:38", "Checksum": "199f1d9fa11aa3c0ec10c6f66ebb5e4b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/14\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 1 und 3 AHVG, Art. 13 VFV: Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung wegen unbezahlt gebliebener Beiträge. Wegen nicht nachvollziehbarer Mahnungen ist Ausschluss nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin konnte wegen nicht zur Kenntnis gebrachter Anrechnung von Beiträgen an die Vorjahre nicht genau erkennen, ob und welche Beiträge sie noch zu bezahlen hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2009, AHV 2008/14).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2008/14\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 03.03.2020\nEntscheiddatum: 15.01.2009\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 15.01.2009\nArt. 2 Abs. 1 und 3 AHVG, Art. 13 VFV: Ausschluss aus der freiwilligen\nVersicherung wegen unbezahlt gebliebener Beiträge. Wegen nicht\nnachvollziehbarer Mahnungen ist Ausschluss nicht gerechtfertigt. Die\nBeschwerdeführerin konnte wegen nicht zur Kenntnis gebrachter\nAnrechnung von Beiträgen an die Vorjahre nicht genau erkennen, ob und\nwelche Beiträge sie noch zu bezahlen hat (Entscheid des\nVersicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2009, AHV\n2008/14).\n\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie-\nTheres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen\n\nEntscheid vom 15. Januar 2009\n\nin Sachen\n\nH.___,\n\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nSchweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,\n1211 Genève 2,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nfreiwillige Altersrente (Ausschluss)\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nA.a Die im Jahr 1961 geborene Schweizerbürgerin H.___ stellte am 14. Juli 1992 ein\nGesuch für den Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und\nInvalidenversicherung für Auslandschweizer (nachfolgend: freiwillige Versicherung; act.\nG 3.1/1). Am 8. September 1992 wurde ihr die Aufnahme in die freiwillige Versicherung\nper 1. September 1992 mitgeteilt (act. G 3.1/2).\n\nA.b Mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 wurde die Versicherte durch die\nSchweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) gemahnt, den per 30. Juni 2003\nausstehenden Beitrag von Fr. 1’203.-- zu begleichen (act. G 3.1/21). Die Versicherte\nzahlte per 29. Dezember 2003 einen Betrag von Fr. 1’627.35 ein, womit Ende 2003\ngemäss Kontostandsmeldung der SAK keine Beiträge mehr offen waren (vgl.\nact. G 3.1/24).\n\nA.c Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 wurde die Versicherte gemahnt, den per\n30. Juni 2004 ausstehenden Beitrag von Fr. 424.35 zu begleichen (act. G 3.1/24). Eine\nweitere – per Einschreiben gesandte – Mahnung erfolgte am 12. Januar 2005 (act.\nG 3.1/25). Eine Einzahlung der Versicherten im Umfang von Fr. 848.70 erfolgte per\n29. März 2005 (vgl. act. G 3.1/26).\n\nA.d Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 wurde die Versicherte gemahnt, die per 31. März\n2005 fälligen Quartalsbeiträge von Fr. 212.15 zu entrichten; beigelegt war eine\nKontostandsmeldung, wonach das Guthaben der SAK per 13. Juli 2005 Fr. 848.70\nbetrug (act. G 3.1/26). Am 14. Februar 2006 mahnte die SAK die Versicherte, den per\n30. September 2005 fälligen Betrag von Fr. 636.50 zu bezahlen; beigelegt war ein\nKontoauszug über die Periode vom 1. Januar 2005 bis 14. Februar 2006, wonach das\nGuthaben der SAK per 14. Februar 2006 immer noch Fr. 848.70 betrug (act. G 3.1/27).\n\nA.e Mit eingeschriebenem Brief vom 21. Juni 2006 nahm die SAK Bezug auf die\nMahnung vom 14. Februar 2006 und räumte eine letzte Frist von 30 Tagen ein zur\nBezahlung der ausstehenden Beiträge; gemäss beigelegtem Kontoauszug betrug der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAusstand unverändert Fr. 848.70 (act. G 3.1/29). Die Versicherte nahm am 27.\nDezember 2006 eine Beitragszahlung von Fr. 848.70 vor; die SAK rechnete die Zahlung\nan das Beitragsjahr 2005 an (act. G 1.14 und 3.1/32).\n\nA.f Die SAK forderte die Versicherte mit Mahnung vom 29. März 2007 (act. G 3.1/32)\nsowie Schreiben vom 10. April 2007 auf, ausstehende Beiträge im Umfang von\nFr. 848.70 zu entrichten; beigelegt war ein Kontoauszug für die Periode vom 1. Januar\n2005 bis 10. April 2007, wonach das Guthaben der SAK per 10. April 2007 Fr. 848.70\nbetrug (act. G 1.8). Mit zweiter – eingeschriebener – Mahnung vom 25. Juni 2007\nräumte die SAK der Versicherten eine letzte Frist zur Bezahlung der offenen Beiträge\nein. Für den Säumnisfall wurde der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung\nangedroht; beigelegt war ein Kontoauszug für die Periode vom 1. Januar 2006 bis\n25. Juni 2007, wonach das Guthaben der SAK per 25. Juni 2007 Fr. 848.70 betrug (act.\nG 1.10 f.).\n\nA.g Am 28. Januar 2008 verfügte die SAK den Ausschluss der Versicherten aus der\nfreiwilligen Versicherung wegen ausstehender, nicht innert Frist bezahlter Beiträge (act.\nG 3.1/33).\n\nB.\n\n"}