1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid wird bezüglich der Festsetzung der paritätischen Beiträge inkl. Verzugszinsen für die Jahre 2002 bis 2006 bestätigt. 2. Bezüglich der Jahre 2002 bis 2005 wird die Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen von der Bezahlung der paritätischen Beiträge samt Verzugszinsen befreit. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14