© Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu bezahlen; die Beschwerdegegnerin wird die den verfügten Beiträgen zugrunde liegenden Lohnsummen in die individuellen Konti der betroffenen Vorleserinnen einzutragen haben. Durch die Verfügung vom 20. September 2005 wurde das Vertrauen zerstört, weshalb eine Schadloshaltung für das Jahr 2006 ausser Betracht fällt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden, zumal für das Jahr 2006 auch ein Erlass nicht in Frage kommt. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).