Die Beschwerdeführerin hat eventualiter ein Erlassgesuch gestellt. Nach Art. 40 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn diese für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde (vgl. auch Kieser Ueli, Rechtsprechung zur AHV, 2. Aufl., 2005, S. 132, Rz. 19). Im vorliegenden Fall ist für die paritätischen Beiträge für das Jahr 2006 der gute Glaube wie erläutert zu verneinen.