O., S. 132 f.). Die Beschwerdeführerin wäre gehalten gewesen, beispielsweise fortan nur noch den um den Betrag der paritätischen Beiträge reduzierten Lohn an die Vorleserinnen auszubezahlen und die Beiträge bis zur Klärung des Rechtsstreits zurückzubehalten. Auch wenn man der Beschwerdeführerin eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte