Die Beschwerdeführerin war zwar der Ansicht, keine Arbeitgeberstellung zu haben, und focht die Verfügung an. Obwohl noch kein rechtskräftiger Entscheid über die Beitragspflicht vorlag, durfte sich die Beschwerdeführerin ab Kenntnis der Verfügung nicht mehr ohne weiteres darauf verlassen, keinesfalls als Arbeitgeberin qualifiziert zu werden und die Beiträge nicht zu schulden. Die Verfügung vom 20. September 2005 zerstörte das Vertrauen für die Zukunft (vgl. Weber-Dürler, a.a.O., S. 132 f.).