3.5 Auch wenn der Vertrauensschutz im Grundsatz also zum Tragen kommt, so hat dies nicht automatisch für den gesamten zu beurteilenden Zeitraum zu gelten. Mit der ursprünglichen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2005 wurde die Beschwerdeführerin nämlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie als Arbeitgeberin die paritätischen Lohnbeiträge zu entrichten habe. Die Beschwerdeführerin war zwar der Ansicht, keine Arbeitgeberstellung zu haben, und focht die Verfügung an.