© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigen, da für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar war, dass die IV-Stelle für die Qualifikation ihrer Vergütungen letztlich nicht zuständig war. Die Beschwerdeführerin durfte in guten Treuen davon ausgehen, dass die IV-Stelle die eigenen Leistungszusprachen sozialversicherungsrechtlich richtig einordnen kann.