3.4.2 Die Beschwerdeführerin hatte Kenntnis vom Verhalten der IV-Stelle. Offenbar reichten die Vorleserinnen die Rechnungen der IV-Stelle ein und diese bezahlte zumindest während längerer Zeit direkt an die Vorleserinnen (act. G 1.1.6; AKact. 10, 26). Da die Beschwerdeführerin die Vorleserinnen direkt engagierte, ist davon auszugehen, dass sie diese über den Stundenlohn gemäss Leistungszusprache der IV- Stelle informierte und ihnen die ungekürzte Auszahlung in Aussicht stellte (act. G 1.1.7, 1.1.8, 1.1.9). Die Auszahlungen erfolgten schliesslich auch ungekürzt; die Akten lassen nicht auf Beschwerden der Vorleserinnen betreffend Auszahlungshöhe schliessen (vgl. etwa act.