Eine Kürzung in der Höhe der paritätischen Beiträge wäre naheliegend gewesen. Dass die IV-Stelle die Rechtslage verkannte, verdeutlicht auch das Schreiben vom 27. Mai 2007 von A.___, einer ehemaligen Vorleserin der Beschwerdeführerin, an die Beschwerdegegnerin. Sie hielt darin fest, gemäss telefonischer Auskunft der IV sei der Vorlesedienst ein "Hilfsmittel", sodass bei dieser Auszahlung keine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte