Der finanzielle Ausgleich von Vertrauensschäden kommt vor allem in Betracht, wenn vermögenswerte Interessen der betroffenen Person durch die im Vertrauen auf behördliches Verhalten getroffenen Massnahmen beeinträchtigt werden. Wenn die Bindung an die Vertrauensgrundlage wegen überwiegender öffentlicher Interessen nicht in Frage kommt, d.h. die Behörde etwa auf Regelungen, Entscheide oder Zusicherungen zulässigerweise zurückkommt, kann es sich rechtfertigen, gewisse durch die Betroffenen gestützt auf das vertrauensbegründende Verhalten vorgenommene Aufwendungen zu entschädigen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 146 Rz. 697; S. 147 Rz. 703).