3.2.5 Sind die genannten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt, können sich Private dann nicht erfolgreich darauf berufen, falls ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Interessenabwägung im Einzelfall bleibt daher vorbehalten und bildet eine Schranke des Vertrauensschutzes (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 139 Rz. 665; Weber-Dürler, a.a.O., S. 112). 3.3 Das Prinzip des Vertrauensschutzes soll verhindern, dass der Bürger oder die Bürgerin infolge Vertrauens in das behördliche Verhalten einen Nachteil erleidet. Die Rechtsfolgen des Vertrauensschutzes sind unterschiedlich. So kann er etwa in Form