3.2.4 Der Staat, bzw. ein staatliches Organ ist an der Abfolge der Ereignisse zweimal beteiligt: zum einen, wenn das Vertrauen erzeugt wird, zum anderen, wenn es schliesslich enttäuscht wird. Das Vertrauensschutzprinzip beinhaltet nicht nur das an eine Behörde gerichtete Verbot, durch eigenes Verhalten erwecktes Vertrauen zu enttäuschen. Die entscheidende Behörde hat grundsätzlich auch die von einer anderen Behörde geschaffene und begründete (d.h. nicht klar fehlerhafte) Vertrauensbasis zu berücksichtigen (vgl. Weber-Dürler, a.a.O., S. 104; 106).