3.2.3 Weiteres Erfordernis zur erfolgreichen Geltendmachung von Vertrauensschutz ist die Vertrauensbetätigung, worunter die Tätigung einer Disposition verstanden wird, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Zwischen Vertrauen und Disposition muss sodann ein Kausalzusammenhang bestehen. Dieser fehlt, wenn anzunehmen ist, dass die Disposition auch ohne ein Vertrauen begründendes behördliches Verhalten vorgenommen worden wäre (Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 139, Rz. 660, 664).