3.2.1 Der Vertrauensschutz setzt eine Vertrauensgrundlage voraus. Darunter wird das Verhalten eines staatlichen Organs verstanden, das bestimmte Erwartungen der einzelnen Person auslöst (Weber-Dürler Beatrice, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 79). Der Staat enttäuscht das Vertrauen des Bürgers oder der Bürgerin häufig deshalb, weil sich die Vertrauensgrundlage – sein Verhalten, seine Auskunft etc. – als fehlerhaft erweist, etwa durch falsche Anwendung oder Übersehen einer Gesetzesbestimmung durch eine Behörde. Der inhaltliche Mangel der Vertrauensgrundlage braucht nicht unbedingt in einer Gesetzwidrigkeit zu bestehen;