BV gewährt jeder Person den Anspruch, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Dieser Artikel verdichtet die schon in Art. 5 Abs. 3 BV angelegten rechtsstaatlichen Schranken behördlichen Verhaltens zu einem individuellen Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben. Dieser Anspruch kennt nach Lehre und Praxis zwei Hauptstossrichtungen: den Vertrauensschutz und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Rohner Christoph, St. Galler Kommentar 2002 zu Art. 9 BV, Rz. 44 f.).