3.2 Nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben wurde somit zum Verfassungsprinzip. Gegenüber dem Staat begründet das Prinzip aufgrund der seit 1. Januar 2000 in Kraft stehenden BV einen umfassenden, unmittelbar anwendbaren grundrechtlichen Anspruch (Art. 9 BV; Hangartner Yvo, St. Galler Kommentar 2002 zu Art. 5 BV, Rz. 37). Art. 9 BV gewährt jeder Person den Anspruch, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.