3.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine Verletzung von Art. 27 ATSG. Gemäss dessen Abs. 1 sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Art. 27 Abs. 2 ATSG gewährt jeder Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für die vorliegende Beurteilung ist Art. 27 ATSG jedoch nicht zentral, wie nachfolgend zu zeigen ist.