Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Festsetzung der Beiträge erscheint als plausibel und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht fundiert bestritten. Auf die Beitragsfestsetzung der Beschwerdegegnerin ist daher abzustellen. 3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte