2.6 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, sie selbst habe keinerlei unternehmerisches Risiko gehabt. Ein solches Risiko ist vorliegend zwar als gering zu bewerten, aber nicht vollständig auszuschliessen. Zu beachten ist zudem zum Vornherein, dass den Kriterien zur Bestimmung des Unternehmerrisikos bzw. des Abhängigkeitsverhältnisses grundsätzlich je nach den Umständen unterschiedliches Gewicht zukommt. Gewisse Tätigkeiten erfordern ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen. Dies kann etwa für Tätigkeiten im Bereich von Dienstleistungen gelten.