2.5 Die Tätigkeit der Vorleserinnen für die Beschwerdeführerin kann sodann auch nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden. Aus der Sicht der Vorleserinnen hatten sie in ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin eine untergeordnete Stellung, ein Abhängigkeitsverhältnis. Sie waren weisungsgebunden. Es lag im Belieben der Beschwerdeführerin, die Vorleserinnen einzustellen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte