2.4 Die von der Beschwerdegegnerin nach Erhalt des Urteils vom 8. Dezember 2006 getätigten weiteren Abklärungen ergaben, dass die Vorleserinnen ihre Leistungen nicht im Auftrag einer Drittperson, etwa einer Organisation wie einem gemeinnützigen Verein, erbrachten. Vielmehr stammten die Vorleserinnen aus dem Bekanntenkreis der Beschwerdeführerin. Diese liess am 12. Februar 2007 darauf hinweisen, es handle sich um Vertrauenspersonen (AK-act. 29). Die Vorleserinnen sind also nicht als Arbeitnehmerinnen einer Drittperson zu betrachten.