2.3 Weiter hat das Gericht im Urteil vom 8. Dezember 2006 festgestellt, dass zwischen den Vorleserinnen und der den Kostenersatz leistenden Invalidenversicherung keine Rechtsbeziehung bestehe, weshalb diese nicht beitragspflichtige Arbeitgeberin der Vorleserinnen gewesen sein konnte. An dieser Beurteilung ändert auch die zeitweise erfolgte direkte Kostenvergütung der IV-Stelle an die Vorleserinnen nichts (vgl. AK-act. 26), wie im rechtskräftigen Gerichtsurteil einlässlich begründet wurde (Erw. 4a und b).