Das Gericht hielt fest, dass die Einnahmen der Vorleserinnen aus der Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich beitragspflichtiges Einkommen darstellen, sei dies aus unselbstständiger oder aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (vgl. Erw. 1). Auf die in der Beschwerde erneut vorgebrachte Argumentation des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, bei den Zahlungen an die Vorleserinnen handle es sich um "Hilfsmittel" und nicht um AHV-pflichtige Löhne, ist daher nicht nochmals einzugehen.