2.2 Im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil AHV 2006/17 vom 8. Dezember 2006 hatte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bereits sämtliche für die Qualifikation der Beschwerdeführerin massgebenden Rechtssätze und theoretischen Ausführungen dargelegt. Darauf wird verwiesen. Das Gericht hielt fest, dass die Einnahmen der Vorleserinnen aus der Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich beitragspflichtiges Einkommen darstellen, sei dies aus unselbstständiger oder aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (vgl. Erw.