B.b Die Beschwerdegegnerin verwies mit Schreiben vom 5. Mai 2008 auf die Erwägungen im Einspracheentscheid und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme (act. G 3). B.c In der Replik vom 2. Juni 2008 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Verweis auf AK-act. 2 und 36 geltend, es stehe fest, dass die IV-Stelle bis September 2005 der festen Überzeugung gewesen sei, dass keine Abrechnungspflicht bestehe. Er beantragt die Einholung einer Stellungnahme bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen über die Fragen, ob es im Kanton noch andere Personen gebe, die auf Vorlesedienste angewiesen seien und deswegen IV-Leistungen