Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen müssen und dürfen, dass es sich bei den Zahlungen an die Vorleserinnen um Hilfsmittel und nicht um AHV-pflichtige Löhne handle. Die IV-Stelle habe sie nie darüber orientiert, dass sie die Zahlungen an die Vorleserinnen als Arbeitgeberin abrechnen müsse. Die IV-Stelle sei selbst davon ausgegangen, bei den Zahlungen an die Vorleserinnen seien keine AHV-Beiträge in Abzug zu bringen. Ansonsten hätte sie entsprechende Abzüge gemacht. Für die Beschwerdeführerin habe kein Anlass bzw. keine Pflicht bestanden, sich bei der Ausgleichskasse zu erkundigen, ob Beiträge geleistet werden müssten (act. G 1).