Es bestünden weder eine Arbeitsorganisation noch eine Weisungskompetenz der Beschwerdeführerin. Vor allem aber komme hinzu, dass sie keinen Lohn ausbezahle. Die Zahlungen stammten von der IV-Stelle. Beim von dieser bewilligten Vorlesedienst handle es sich nicht um Lohnzahlungen, sondern um Leistungen gemäss der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51). In den Verfügungen der IV-Stelle sei ausdrücklich von Hilfsmitteln die Rede. Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen müssen und dürfen, dass es sich bei den Zahlungen an die Vorleserinnen um Hilfsmittel und nicht um AHV-pflichtige Löhne handle.