Eventuell sei dem Gesuch um Erlass der rückwirkenden Bezahlung der paritätischen Beiträge für die Jahre 2002 bis 2006 zu entsprechen bzw. die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Erlassgesuch neu zu beurteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Abgesehen von der Periode, in der zwei Vorleserinnen gleichzeitig tätig gewesen seien und die Beschwerdeführerin die Beiträge unter ihnen aufgeteilt habe, habe die IV-Stelle direkt mit den Vorleserinnen abgerechnet. Die Beschwerdeführerin trage kein unternehmerisches Risiko und verfüge über keinerlei Infrastruktur. Es bestünden weder eine Arbeitsorganisation noch eine Weisungskompetenz der Beschwerdeführerin.