Sowohl die Nettolohnsumme als auch die Verzugszinsen seien korrekt ermittelt worden. Das von der Versicherten im Rahmen der Einsprache gestellte Erlassgesuch wies der Rechtsdienst ab mit der Begründung, die Versicherte habe keine Bemühungen unternommen, sich über eine allfällige Arbeitgebereigenschaft und eine allfällige Entrichtung von Lohnbeiträgen zu erkundigen. Daher könne ihr der gute Glaube nicht zugesprochen werden (act. G 1.10). B. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte