Die Beratung erfolge grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Person hin. Die IV-Stelle habe keine Pflicht, die Versicherte über eine allfällige Arbeitgebereigenschaft zu informieren, da sich die Beratung auf den jeweiligen Versicherungszweig beschränken müsse. Die Versicherte habe keine Beratung von der Ausgleichskasse verlangt und somit sei die Ausgleichskasse nicht gehalten gewesen, sie über die allfällige Arbeitgebereigenschaft zu informieren. Sowohl die Nettolohnsumme als auch die Verzugszinsen seien korrekt ermittelt worden.