Ihre Tätigkeit könne mit einer Hausdiensttätigkeit verglichen werden, die typischerweise als unselbstständige Tätigkeit gelte. Die Ausgleichskasse sei daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Vorleserinnen als Unselbstständigerwerbende zu qualifizieren seien. Zur von der Versicherten geltend gemachten Verletzung der Auskunftspflicht führte der Rechtsdienst aus, die Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG beziehe sich auf die Rechte und Pflichten im Einzelfall, wobei eine Beschränkung auf den jeweiligen Versicherungszweig gelte. Die Beratung erfolge grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Person hin.