Die Einsprache des Rechtsvertreters der Versicherten vom 19. Oktober 2007 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) in Vertretung der Ausgleichskasse mit Entscheid vom 27. Februar 2008 ab. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die vier im vorliegend massgebenden Zeitraum bei der Versicherten tätig gewesenen Vorleserinnen aus dem Bekanntenkreis der Versicherten stammen würden. Sie seien weder einer Organisation unterstellt noch als Selbstständigerwerbende erfasst. Ihre Tätigkeit könne mit einer Hausdiensttätigkeit verglichen werden, die typischerweise als unselbstständige Tätigkeit gelte.