A.b Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. Dezember 2006 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück. Das Gericht qualifizierte die Einkünfte der Vorleserinnen als beitragspflichtiges Einkommen. Es schloss aus, dass die IV-Stelle als Arbeitgeberin der Vorleserinnen anzusehen wäre. Die von der Ausgleichskasse vorzunehmenden zusätzlichen Abklärungen sollten insbesondere darüber Aufschluss geben, ob die Vorleserinnen bei der Versicherten in