Entscheid Versicherungsgericht, 05.11.2008 Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV. Die blinde Beschwerdeführerin erhielt von der IV Kostenersatz für die Dienstleistungen von Vorleserinnen. Die IV-Stelle bezahlte den Vorleserinnen während Jahren Bruttolohn aus in der unzutreffenden Meinung, bei dieser Entschädigung handle es sich nicht um AHV-beitragspflichtiges Einkommen. Die Beschwerdeführerin ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu qualifizieren. Das falsche Verhalten der IV-Stelle begründete bei ihr jedoch ein schutzwürdiges Vertrauen, gestützt auf welches sie schadlos zu halten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2008, AHV 2008/12).