{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-11-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-12_2008-11-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6288&type=1563347022&cHash=eb8c536d936dffd7bb6d2186b679d0aa", "Checksum": "5cd1aa6465b87253255290429caeb552"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:01:22", "Num": ["AHV 2008/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV. Die blinde Beschwerdeführerin erhielt von der IV Kostenersatz für die Dienstleistungen von Vorleserinnen. Die IV-Stelle bezahlte den Vorleserinnen während Jahren Bruttolohn aus in der unzutreffenden Meinung, bei dieser Entschädigung handle es sich nicht um AHV-beitragspflichtiges Einkommen. Die Beschwerdeführerin ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu qualifizieren. Das falsche Verhalten der IV-Stelle begründete bei ihr jedoch ein schutzwürdiges Vertrauen, gestützt auf welches sie schadlos zu halten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2008, AHV 2008/12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:01:22", "Checksum": "053b53192fb545d0223c3b4ea67da2af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV. Die blinde Beschwerdeführerin erhielt von der IV Kostenersatz für die Dienstleistungen von Vorleserinnen. Die IV-Stelle bezahlte den Vorleserinnen während Jahren Bruttolohn aus in der unzutreffenden Meinung, bei dieser Entschädigung handle es sich nicht um AHV-beitragspflichtiges Einkommen. Die Beschwerdeführerin ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu qualifizieren. Das falsche Verhalten der IV-Stelle begründete bei ihr jedoch ein schutzwürdiges Vertrauen, gestützt auf welches sie schadlos zu halten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2008, AHV 2008/12).\n\n3.5 Auch wenn der Vertrauensschutz im Grundsatz also zum Tragen kommt, so hat\ndies nicht automatisch für den gesamten zu beurteilenden Zeitraum zu gelten. Mit der\nursprünglichen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2005 wurde\ndie Beschwerdeführerin nämlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie als Arbeitgeberin\ndie paritätischen Lohnbeiträge zu entrichten habe. Die Beschwerdeführerin war zwar\nder Ansicht, keine Arbeitgeberstellung zu haben, und focht die Verfügung an. Obwohl\nnoch kein rechtskräftiger Entscheid über die Beitragspflicht vorlag, durfte sich die\nBeschwerdeführerin ab Kenntnis der Verfügung nicht mehr ohne weiteres darauf\nverlassen, keinesfalls als Arbeitgeberin qualifiziert zu werden und die Beiträge nicht zu\nschulden. Die Verfügung vom 20. September 2005 zerstörte das Vertrauen für die\nZukunft (vgl. Weber-Dürler, a.a.O., S. 132 f.). Die Beschwerdeführerin wäre gehalten\ngewesen, beispielsweise fortan nur noch den um den Betrag der paritätischen Beiträge\nreduzierten Lohn an die Vorleserinnen auszubezahlen und die Beiträge bis zur Klärung\ndes Rechtsstreits zurückzubehalten. Auch wenn man der Beschwerdeführerin eine\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngewisse Reaktionszeit zubilligt, rechtfertigt es der Vertrauensschutz nicht, die\nBeschwerdeführerin auch betreffend die Beiträge für das Jahr 2006 schadlos zu halten.\nSie hat die Beiträge für das Jahr 2006 in der Höhe von Fr. 983.75 zuzüglich\nVerzugszinsen von 5% seit dem 1. Januar 2007 (AK-act. 47, S. 7) zu bezahlen. Es steht\nihr frei, mit der IV-Stelle über eine Kostenbeteiligung zu verhandeln, die etwa dann\nangezeigt wäre, wenn die IV-Stelle nun in Kenntnis der Rechtslage die\nStundenvergütung für die Vorleserinnen grundsätzlich um die paritätischen Beiträge\nerhöhen würde.\n\n4.\n\nDie Beschwerdeführerin hat eventualiter ein Erlassgesuch gestellt. Nach Art. 40 der\nVerordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist\nNachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die\nnachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, die Nachzahlung ganz oder teilweise zu\nerlassen, wenn diese für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten\nwürde (vgl. auch Kieser Ueli, Rechtsprechung zur AHV, 2. Aufl., 2005, S. 132, Rz. 19).\nIm vorliegenden Fall ist für die paritätischen Beiträge für das Jahr 2006 der gute Glaube\nwie erläutert zu verneinen. Die Beschwerdeführerin musste nach Erhalt der Verfügung\nvom 20. September 2005 grundsätzlich damit rechnen, die Beiträge zu schulden. Das\nVorliegen einer grossen Härte braucht somit nicht überprüft zu werden. Die\nNachforderung der Beiträge für das Jahr 2006 kann somit nicht erlassen werden. Das\nErlassgesuch für die Jahre 2002 bis und mit 2005 ist infolge Gutheissung der\nBeschwerde für diesen Zeitraum obsolet.\n\n5.\n\n5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als\nArbeitgeberin der für sie tätigen Vorleserinnen zu qualifizieren ist und damit\ngrundsätzlich der AHV-Beitragspflicht untersteht. Das Verhalten der IV-Stelle seit 1997\nschaffte jedoch eine Vertrauensgrundlage, gestützt auf welche sich bei der\nBeschwerdeführerin ein schutzwürdiges Vertrauen bildete. Die Regeln des\nverfassungsmässigen Vertrauensschutzes kommen somit zum Tragen, weshalb die\nBeschwerdeführerin für die Zeit von 2002 bis und mit 2005 schadlos zu halten ist. Für\ndiesen Zeitraum hat sie die rechtmässig verfügten Beiträge samt Verzugszinsen nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzu bezahlen; die Beschwerdegegnerin wird die den verfügten Beiträgen zugrunde\nliegenden Lohnsummen in die individuellen Konti der betroffenen Vorleserinnen\neinzutragen haben. Durch die Verfügung vom 20. September 2005 wurde das\nVertrauen zerstört, weshalb eine Schadloshaltung für das Jahr 2006 ausser Betracht\nfällt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden,\nzumal für das Jahr 2006 auch ein Erlass nicht in Frage kommt.\n\n5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).\n\n5.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine\nParteientschädigung, die vom Gericht unter Berücksichtigung des Ausmasses des\nObsiegens ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und\nnach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch\nArt. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von\nFr. 3'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nentschieden:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene\nEinspracheentscheid wird bezüglich der Festsetzung der paritätischen Beiträge inkl.\nVerzugszinsen für die Jahre 2002 bis 2006 bestätigt.\n\n2. Bezüglich der Jahre 2002 bis 2005 wird die Beschwerdeführerin im Sinn der\nErwägungen von der Bezahlung der paritätischen Beiträge samt Verzugszinsen befreit.\n\n3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n"}