{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-11-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-12_2008-11-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6288&type=1563347022&cHash=eb8c536d936dffd7bb6d2186b679d0aa", "Checksum": "5cd1aa6465b87253255290429caeb552"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:01:22", "Num": ["AHV 2008/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV. Die blinde Beschwerdeführerin erhielt von der IV Kostenersatz für die Dienstleistungen von Vorleserinnen. Die IV-Stelle bezahlte den Vorleserinnen während Jahren Bruttolohn aus in der unzutreffenden Meinung, bei dieser Entschädigung handle es sich nicht um AHV-beitragspflichtiges Einkommen. Die Beschwerdeführerin ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu qualifizieren. Das falsche Verhalten der IV-Stelle begründete bei ihr jedoch ein schutzwürdiges Vertrauen, gestützt auf welches sie schadlos zu halten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2008, AHV 2008/12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:01:22", "Checksum": "053b53192fb545d0223c3b4ea67da2af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV. Die blinde Beschwerdeführerin erhielt von der IV Kostenersatz für die Dienstleistungen von Vorleserinnen. Die IV-Stelle bezahlte den Vorleserinnen während Jahren Bruttolohn aus in der unzutreffenden Meinung, bei dieser Entschädigung handle es sich nicht um AHV-beitragspflichtiges Einkommen. Die Beschwerdeführerin ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu qualifizieren. Das falsche Verhalten der IV-Stelle begründete bei ihr jedoch ein schutzwürdiges Vertrauen, gestützt auf welches sie schadlos zu halten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2008, AHV 2008/12).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien (AK-act. 36). Auch zwei weitere\nVorleserinnen verstanden sich weder als Angestellte noch als Selbstständigerwerbende\n(AK-act. 39; 46). Mit der Ausbezahlung des ungekürzten Lohns schaffte die IV-Stelle\ngegenüber der Beschwerdeführerin eine (fehlerhafte) Vertrauensgrundlage.\n\n3.4.2 Die Beschwerdeführerin hatte Kenntnis vom Verhalten der IV-Stelle.\nOffenbar reichten die Vorleserinnen die Rechnungen der IV-Stelle ein und diese\nbezahlte zumindest während längerer Zeit direkt an die Vorleserinnen (act. G 1.1.6; AKact. 10, 26). Da die Beschwerdeführerin die Vorleserinnen direkt engagierte, ist davon\nauszugehen, dass sie diese über den Stundenlohn gemäss Leistungszusprache der IV-\nStelle informierte und ihnen die ungekürzte Auszahlung in Aussicht stellte (act. G 1.1.7,\n1.1.8, 1.1.9). Die Auszahlungen erfolgten schliesslich auch ungekürzt; die Akten lassen\nnicht auf Beschwerden der Vorleserinnen betreffend Auszahlungshöhe schliessen (vgl.\netwa act. G 1.1.6). Die Beschwerdeführerin hatte keine Veranlassung, an der\nAuffassung der IV-Stelle zu zweifeln, wonach die Vergütungen an die Vorleserinnen –\noffenbar wegen des falsch verstandenen \"Hilfsmittelcharakters\" (AK-act. 36) – kein\nbeitragspflichtiges Einkommen darstellten. Die Fehlerhaftigkeit der\nVertrauensgrundlage war nicht leicht erkennbar; Nachforschungen über die Richtigkeit\ndes Verhaltens der IV-Stelle konnten von der Beschwerdeführerin klarerweise nicht\nerwartet werden.\n\n3.4.3 Auch die Anforderung der Vertrauensbetätigung ist zu bejahen. Die\n\"Disposition\" der Beschwerdeführerin lag darin, dass sie mit den Vorleserinnen\nirrtümlich einen zu hohen Lohn vereinbarte. Gestützt auf das durch das Verhalten der\nIV-Stelle begründete Vertrauen zog sie weder die Arbeitnehmer- noch die\nArbeitgeberbeiträge vom ihr durch die IV-Stelle für die Vorleserinnen zur Verfügung\ngestellten Stundenlohn von Fr. 25.- bzw. Fr. 30.- ab. Hätte sie um ihre\nArbeitgeberstellung und die paritätische Beitragspflicht gewusst, hätte sie mit den\nVorleserinnen einen tieferen Stundenlohn vereinbart. Der Kausalzusammenhang\nzwischen dem Vertrauen und der Vertrauensbetätigung ist somit ebenfalls gegeben.\n\n3.4.4 Nicht von Belang ist im Weiteren, dass das durch das (fehlerhafte)\nfaktische Verhalten der IV-Stelle begründete Vertrauen der Beschwerdeführerin\nschliesslich von einem anderen staatlichen Organ, der Ausgleichskasse, enttäuscht\nwurde. Die Ausgleichskasse hat die von der IV-Stelle verursachte Vertrauensbasis zu\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nberücksichtigen, da für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar war, dass die IV-Stelle\nfür die Qualifikation ihrer Vergütungen letztlich nicht zuständig war. Die\nBeschwerdeführerin durfte in guten Treuen davon ausgehen, dass die IV-Stelle die\neigenen Leistungszusprachen sozialversicherungsrechtlich richtig einordnen kann.\n\n3.4.5 Nach dem Gesagten sind sämtliche Voraussetzungen des\nVertrauensschutzes erfüllt, zumal auch kein entgegenstehendes überwiegendes\nöffentliches Interesse auszumachen ist. Die Rechtsfolge des \"Bestandesschutzes\"\nkommt bei der vorliegenden Konstellation nicht in Frage. Es geht nicht an, die\nBeschwerdeführerin für die vorliegend massgebliche Zeit und für Zeiten danach nicht\nals Arbeitgeberin zu qualifizieren. Dem stehen das Interesse der jeweiligen Vorleserin\nan der ordnungsgemässen Einbezahlung der Beiträge und das Interesse des Staates\nan einem gesetzmässigen Vollzug der Sozialversicherung entgegen. Somit kommt der\nfinanzielle Ausgleich durch den Staat zum Tragen. Durch die grundsätzlich\nrechtmässige Forderung der Ausgleichskasse ist ein vermögenswertes Interesse der\nBeschwerdeführerin beeinträchtigt, gelangten doch höhere Löhne zur Auszahlung, als\ndies der Fall gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin über ihre\nArbeitgeberstellung informiert gewesen wäre und vom ihr durch die IV-Stelle zur\nVerfügung gestellten Stundenansatz die paritätischen Beiträge in Abzug gebracht\nhätte.\n\n"}