{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-11-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-12_2008-11-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6288&type=1563347022&cHash=eb8c536d936dffd7bb6d2186b679d0aa", "Checksum": "5cd1aa6465b87253255290429caeb552"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:01:22", "Num": ["AHV 2008/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV. Die blinde Beschwerdeführerin erhielt von der IV Kostenersatz für die Dienstleistungen von Vorleserinnen. Die IV-Stelle bezahlte den Vorleserinnen während Jahren Bruttolohn aus in der unzutreffenden Meinung, bei dieser Entschädigung handle es sich nicht um AHV-beitragspflichtiges Einkommen. Die Beschwerdeführerin ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu qualifizieren. Das falsche Verhalten der IV-Stelle begründete bei ihr jedoch ein schutzwürdiges Vertrauen, gestützt auf welches sie schadlos zu halten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2008, AHV 2008/12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:01:22", "Checksum": "053b53192fb545d0223c3b4ea67da2af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV. Die blinde Beschwerdeführerin erhielt von der IV Kostenersatz für die Dienstleistungen von Vorleserinnen. Die IV-Stelle bezahlte den Vorleserinnen während Jahren Bruttolohn aus in der unzutreffenden Meinung, bei dieser Entschädigung handle es sich nicht um AHV-beitragspflichtiges Einkommen. Die Beschwerdeführerin ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu qualifizieren. Das falsche Verhalten der IV-Stelle begründete bei ihr jedoch ein schutzwürdiges Vertrauen, gestützt auf welches sie schadlos zu halten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2008, AHV 2008/12).\n\n3.2.2 Auf Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer von der\nVertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und\nauch nicht hätte kennen sollen. Eigentliche Nachforschungen über die Richtigkeit\nbehördlichen Handelns werden von den Privaten aber nicht erwartet, sondern sie\ndürfen sich grundsätzlich darauf verlassen. Anlass zur Überprüfung, etwa durch eine\nRückfrage bei der Behörde, besteht einzig dort, wo die Fehlerhaftigkeit der\nVertrauensgrundlage leicht erkennbar ist, z.B. bei Unklarheiten oder offensichtlicher\nUnvernünftigkeit einer Verfügung oder einer Auskunft (Häfelin/Müller/Uhlmann,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2006, S. 138, Rz. 655, 658).\n\n3.2.3 Weiteres Erfordernis zur erfolgreichen Geltendmachung von\nVertrauensschutz ist die Vertrauensbetätigung, worunter die Tätigung einer Disposition\nverstanden wird, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann.\nZwischen Vertrauen und Disposition muss sodann ein Kausalzusammenhang\nbestehen. Dieser fehlt, wenn anzunehmen ist, dass die Disposition auch ohne ein\nVertrauen begründendes behördliches Verhalten vorgenommen worden wäre (Häfelin/\nMüller/Uhlmann, a.a.O., S. 139, Rz. 660, 664).\n\n3.2.4 Der Staat, bzw. ein staatliches Organ ist an der Abfolge der Ereignisse\nzweimal beteiligt: zum einen, wenn das Vertrauen erzeugt wird, zum anderen, wenn es\nschliesslich enttäuscht wird. Das Vertrauensschutzprinzip beinhaltet nicht nur das an\neine Behörde gerichtete Verbot, durch eigenes Verhalten erwecktes Vertrauen zu\nenttäuschen. Die entscheidende Behörde hat grundsätzlich auch die von einer anderen\nBehörde geschaffene und begründete (d.h. nicht klar fehlerhafte) Vertrauensbasis zu\nberücksichtigen (vgl. Weber-Dürler, a.a.O., S. 104; 106).\n\n3.2.5 Sind die genannten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt,\nkönnen sich Private dann nicht erfolgreich darauf berufen, falls ein überwiegendes\nöffentliches Interesse entgegensteht. Die Interessenabwägung im Einzelfall bleibt daher\nvorbehalten und bildet eine Schranke des Vertrauensschutzes (Häfelin/Müller/Uhlmann,\na.a.O., S. 139 Rz. 665; Weber-Dürler, a.a.O., S. 112).\n\n3.3 Das Prinzip des Vertrauensschutzes soll verhindern, dass der Bürger oder die\nBürgerin infolge Vertrauens in das behördliche Verhalten einen Nachteil erleidet. Die\nRechtsfolgen des Vertrauensschutzes sind unterschiedlich. So kann er etwa in Form\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neines Bestandesschutzes eine Bindung der Behörden an die Vertrauensgrundlage\nbewirken oder der in ihrem Vertrauen enttäuschten Person einen\nEntschädigungsanspruch gegenüber dem Staat verschaffen. Der finanzielle Ausgleich\nvon Vertrauensschäden kommt vor allem in Betracht, wenn vermögenswerte Interessen\nder betroffenen Person durch die im Vertrauen auf behördliches Verhalten getroffenen\nMassnahmen beeinträchtigt werden. Wenn die Bindung an die Vertrauensgrundlage\nwegen überwiegender öffentlicher Interessen nicht in Frage kommt, d.h. die Behörde\netwa auf Regelungen, Entscheide oder Zusicherungen zulässigerweise zurückkommt,\nkann es sich rechtfertigen, gewisse durch die Betroffenen gestützt auf das\nvertrauensbegründende Verhalten vorgenommene Aufwendungen zu entschädigen\n(Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 146 Rz. 697; S. 147 Rz. 703).\n\n3.4 Auf den vorliegenden Fall angewendet ergibt sich die nachfolgende Subsumtion\n(gegliedert entsprechend den theoretischen Ausführungen in Ziff. 3.2.1 bis 3.3).\n\n3.4.1 Die Vertrauensgrundlage ist im Verhalten der IV-Stelle zu erblicken, und\nzwar nicht primär in einer unrichtigen oder unterlassenen Auskunft oder Beratung,\nsondern in der Tatsache, dass die IV-Stelle während mehrerer Jahre – seit 1997 –\ndirekt den jeweiligen Vorleserinnen der Beschwerdeführerin Vergütungen ausbezahlte.\nOffenbar in Unkenntnis der Rechtslage entging ihr, dass dieses Einkommen der\nVorleserinnen beitragspflichtig war, diese als Unselbstständigerwerbende zu\nbetrachten waren und die Beschwerdeführerin deren Arbeitgeberin war. Auch wenn die\nIV-Stelle selbst nicht als Arbeitgeberin der Vorleserinnen betrachtet werden kann, weil\nsie nur Kostenersatz leistete und zwischen ihr und den Vorleserinnen keine eigentliche\nRechtsbeziehung bestand (Erw. 4b im Urteil AHV 2006/17), hätte ihr als\nrechtskundigem staatlichem Organ bewusst sein müssen, dass ihre Vergütungen an\ndie Vorleserinnen beitragspflichtiges Einkommen darstellten. Sie hätte deswegen bei\nder Beschwerdeführerin konkret nachfragen müssen, welchen Nettostundenlohn sie\nden Vorleserinnen auszubezahlen bereit sei, ob sie also die ihr zugesprochene\nVergütung um die Arbeitnehmer- und allenfalls auch die Arbeitgeberbeiträge kürzen\nwolle. Eine Kürzung in der Höhe der paritätischen Beiträge wäre naheliegend gewesen.\nDass die IV-Stelle die Rechtslage verkannte, verdeutlicht auch das Schreiben vom\n27. Mai 2007 von A.___, einer ehemaligen Vorleserin der Beschwerdeführerin, an die\nBeschwerdegegnerin. Sie hielt darin fest, gemäss telefonischer Auskunft der IV sei der\nVorlesedienst ein \"Hilfsmittel\", sodass bei dieser Auszahlung keine\n\n"}