{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-11-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-12_2008-11-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6288&type=1563347022&cHash=eb8c536d936dffd7bb6d2186b679d0aa", "Checksum": "5cd1aa6465b87253255290429caeb552"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:01:22", "Num": ["AHV 2008/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV. Die blinde Beschwerdeführerin erhielt von der IV Kostenersatz für die Dienstleistungen von Vorleserinnen. Die IV-Stelle bezahlte den Vorleserinnen während Jahren Bruttolohn aus in der unzutreffenden Meinung, bei dieser Entschädigung handle es sich nicht um AHV-beitragspflichtiges Einkommen. Die Beschwerdeführerin ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu qualifizieren. Das falsche Verhalten der IV-Stelle begründete bei ihr jedoch ein schutzwürdiges Vertrauen, gestützt auf welches sie schadlos zu halten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2008, AHV 2008/12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:01:22", "Checksum": "053b53192fb545d0223c3b4ea67da2af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV. Die blinde Beschwerdeführerin erhielt von der IV Kostenersatz für die Dienstleistungen von Vorleserinnen. Die IV-Stelle bezahlte den Vorleserinnen während Jahren Bruttolohn aus in der unzutreffenden Meinung, bei dieser Entschädigung handle es sich nicht um AHV-beitragspflichtiges Einkommen. Die Beschwerdeführerin ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu qualifizieren. Das falsche Verhalten der IV-Stelle begründete bei ihr jedoch ein schutzwürdiges Vertrauen, gestützt auf welches sie schadlos zu halten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2008, AHV 2008/12).\n\n2.6 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, sie selbst habe keinerlei\nunternehmerisches Risiko gehabt. Ein solches Risiko ist vorliegend zwar als gering zu\nbewerten, aber nicht vollständig auszuschliessen. Zu beachten ist zudem zum\nVornherein, dass den Kriterien zur Bestimmung des Unternehmerrisikos bzw. des\nAbhängigkeitsverhältnisses grundsätzlich je nach den Umständen unterschiedliches\nGewicht zukommt. Gewisse Tätigkeiten erfordern ihrer Natur nach nicht\nnotwendigerweise bedeutende Investitionen. Dies kann etwa für Tätigkeiten im Bereich\nvon Dienstleistungen gelten. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist in solchen\nFällen gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen (Käser\nHanspeter, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern\n1996, S. 119 f.). Eine solche Abhängigkeit der Vorleserinnen gegenüber der\nBeschwerdeführerin ist klar gegeben. Da eine selbstständige Tätigkeit der\nVorleserinnen also ebenso auszuschliessen ist wie eine beitragsrechtliche\nArbeitgeberschaft der Invalidenversicherung oder einer Drittperson, kommt als\nArbeitgeberin nur die Beschwerdeführerin in Frage. Sie ist für die paritätischen\nLohnbeiträge der Vorleserinnen grundsätzlich beitragspflichtig.\n\n2.7 Im angefochtenen Einspracheentscheid führt die Beschwerdegegnerin aus, die\nBeiträge seien nach dem Realisationsprinzip festgesetzt worden, wodurch es möglich\nsei, dass in den einzelnen Jahren eine höhere oder tiefere Lohnsumme entstehe, als die\nIV an Vorlesegeldern für dieses (Bestimmungs-)Jahr ausgerichtet habe. Die\nLohnsummen würden auf der von der IV-Stelle zusammengestellten Auflistung über die\nausbezahlten Kosten für die Vorlesedienste basieren (act. G 1.1, S. 5, Ziff. 10). Die von\nder Beschwerdegegnerin vorgenommene Festsetzung der Beiträge erscheint als\nplausibel und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht fundiert bestritten. Auf die\nBeitragsfestsetzung der Beschwerdegegnerin ist daher abzustellen.\n\n3.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine Verletzung von\nArt. 27 ATSG. Gemäss dessen Abs. 1 sind Versicherungsträger und\nDurchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihrer\nZuständigkeitsbereiche die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten\naufzuklären. Art. 27 Abs. 2 ATSG gewährt jeder Person Anspruch auf grundsätzlich\nunentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die\nVersicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die\nPflichten zu erfüllen sind. Für die vorliegende Beurteilung ist Art. 27 ATSG jedoch nicht\nzentral, wie nachfolgend zu zeigen ist.\n\n3.2 Nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) handeln staatliche Organe\nund Private nach Treu und Glauben. Der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und\nGlauben wurde somit zum Verfassungsprinzip. Gegenüber dem Staat begründet das\nPrinzip aufgrund der seit 1. Januar 2000 in Kraft stehenden BV einen umfassenden,\nunmittelbar anwendbaren grundrechtlichen Anspruch (Art. 9 BV; Hangartner Yvo,\nSt. Galler Kommentar 2002 zu Art. 5 BV, Rz. 37). Art. 9 BV gewährt jeder Person den\nAnspruch, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben\nbehandelt zu werden. Dieser Artikel verdichtet die schon in Art. 5 Abs. 3 BV angelegten\nrechtsstaatlichen Schranken behördlichen Verhaltens zu einem individuellen Anspruch\nauf Behandlung nach Treu und Glauben. Dieser Anspruch kennt nach Lehre und Praxis\nzwei Hauptstossrichtungen: den Vertrauensschutz und das Verbot des\nRechtsmissbrauchs (Rohner Christoph, St. Galler Kommentar 2002 zu Art. 9 BV, Rz. 44\nf.).\n\n3.2.1 Der Vertrauensschutz setzt eine Vertrauensgrundlage voraus. Darunter\nwird das Verhalten eines staatlichen Organs verstanden, das bestimmte Erwartungen\nder einzelnen Person auslöst (Weber-Dürler Beatrice, Vertrauensschutz im öffentlichen\nRecht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 79). Der Staat enttäuscht das Vertrauen des\nBürgers oder der Bürgerin häufig deshalb, weil sich die Vertrauensgrundlage – sein\nVerhalten, seine Auskunft etc. – als fehlerhaft erweist, etwa durch falsche Anwendung\noder Übersehen einer Gesetzesbestimmung durch eine Behörde. Der inhaltliche\nMangel der Vertrauensgrundlage braucht nicht unbedingt in einer Gesetzwidrigkeit zu\nbestehen; die rechtsanwendende Behörde hat möglicherweise von ihrem Ermessensoder Beurteilungsspielraum in einer Weise Gebrauch gemacht, von der sie nachträglich\nwieder abrücken möchte (Weber-Dürler, a.a.O., S. 87 f.).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}