{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-11-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-12_2008-11-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6288&type=1563347022&cHash=eb8c536d936dffd7bb6d2186b679d0aa", "Checksum": "5cd1aa6465b87253255290429caeb552"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:01:22", "Num": ["AHV 2008/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV. Die blinde Beschwerdeführerin erhielt von der IV Kostenersatz für die Dienstleistungen von Vorleserinnen. Die IV-Stelle bezahlte den Vorleserinnen während Jahren Bruttolohn aus in der unzutreffenden Meinung, bei dieser Entschädigung handle es sich nicht um AHV-beitragspflichtiges Einkommen. Die Beschwerdeführerin ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu qualifizieren. Das falsche Verhalten der IV-Stelle begründete bei ihr jedoch ein schutzwürdiges Vertrauen, gestützt auf welches sie schadlos zu halten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2008, AHV 2008/12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:01:22", "Checksum": "053b53192fb545d0223c3b4ea67da2af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV. Die blinde Beschwerdeführerin erhielt von der IV Kostenersatz für die Dienstleistungen von Vorleserinnen. Die IV-Stelle bezahlte den Vorleserinnen während Jahren Bruttolohn aus in der unzutreffenden Meinung, bei dieser Entschädigung handle es sich nicht um AHV-beitragspflichtiges Einkommen. Die Beschwerdeführerin ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu qualifizieren. Das falsche Verhalten der IV-Stelle begründete bei ihr jedoch ein schutzwürdiges Vertrauen, gestützt auf welches sie schadlos zu halten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2008, AHV 2008/12).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerhielten, sowie ob die Ausgleichskasse in solchen Fällen auch verlange, dass\nparitätische Beiträge abgerechnet würden (act. G 7).\n\nB.d Am 17. Juni 2008 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere\nStellungnahme (act. G 9).\n\nB.e Die zuständige Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts lud am 24. Juli 2008\ndie IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Verfahren bei und gab ihr Gelegenheit, die\nParteirechte wahrzunehmen (act. G 11). Mit Schreiben vom 30. Juli 2008 erklärte der\nRechtsdienst der SVA in Vertretung der IV-Stelle, von der Beiladung Kenntnis\ngenommen zu haben, und verzichtete auf eine Stellungnahme (act. G 12).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\nIm vorliegenden Verfahren streitig ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als\nArbeitgeberin der bei ihr zwischen 2002 und 2006 beschäftigten Vorleserinnen und\ndamit ihre sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht. Sollte eine solche bejaht\nwerden, wären der Vertrauensschutz sowie in letzter Linie das von der\nBeschwerdeführerin gestellte Erlassgesuch zu prüfen.\n\n2.\n\n2.1 Vom Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die im zu beurteilenden\nZeitraum für die Beschwerdeführerin tätig gewesenen Vorleserinnen betroffen, geht es\ndoch um ihre Qualifikation als Arbeitnehmerinnen oder Selbstständigerwerbende sowie\num allfällige Gutschriften auf ihren Individuellen Konten. Die Beschwerdegegnerin hat\neine Beiladung der Vorleserinnen zum Verfahren unterlassen. Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichts kann vom Grundsatz, dass Verfügungen im\nGebiet der paritätischen Beiträge im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs\ngrundsätzlich dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu eröffnen sind, abgewichen\nwerden, wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (EVGE i.S. K. + W.\nvom 31. August 1994, Erw. 3a; W.F. AG vom 19. Juni 1990, Erw. 2a). Da die\n(Arbeitnehmer-)Beiträge vorliegend als geringfügig erachtet werden können und die\nVorleserinnen wenigstens bei der Abklärung miteinbezogen wurden, kann das\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUnterlassen der Beiladung hingenommen werden. Der Gerichtsentscheid ist den\nVorleserinnen jedoch zur Kenntnis zuzustellen.\n\n2.2 Im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil AHV 2006/17 vom\n8. Dezember 2006 hatte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bereits\nsämtliche für die Qualifikation der Beschwerdeführerin massgebenden Rechtssätze\nund theoretischen Ausführungen dargelegt. Darauf wird verwiesen. Das Gericht hielt\nfest, dass die Einnahmen der Vorleserinnen aus der Tätigkeit bei der\nBeschwerdeführerin grundsätzlich beitragspflichtiges Einkommen darstellen, sei dies\naus unselbstständiger oder aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (vgl. Erw. 1). Auf die in\nder Beschwerde erneut vorgebrachte Argumentation des Rechtsvertreters der\nBeschwerdeführerin, bei den Zahlungen an die Vorleserinnen handle es sich um\n\"Hilfsmittel\" und nicht um AHV-pflichtige Löhne, ist daher nicht nochmals einzugehen.\n\n2.3 Weiter hat das Gericht im Urteil vom 8. Dezember 2006 festgestellt, dass\nzwischen den Vorleserinnen und der den Kostenersatz leistenden\nInvalidenversicherung keine Rechtsbeziehung bestehe, weshalb diese nicht\nbeitragspflichtige Arbeitgeberin der Vorleserinnen gewesen sein konnte. An dieser\nBeurteilung ändert auch die zeitweise erfolgte direkte Kostenvergütung der IV-Stelle an\ndie Vorleserinnen nichts (vgl. AK-act. 26), wie im rechtskräftigen Gerichtsurteil\neinlässlich begründet wurde (Erw. 4a und b).\n\n2.4 Die von der Beschwerdegegnerin nach Erhalt des Urteils vom 8. Dezember 2006\ngetätigten weiteren Abklärungen ergaben, dass die Vorleserinnen ihre Leistungen nicht\nim Auftrag einer Drittperson, etwa einer Organisation wie einem gemeinnützigen Verein,\nerbrachten. Vielmehr stammten die Vorleserinnen aus dem Bekanntenkreis der\nBeschwerdeführerin. Diese liess am 12. Februar 2007 darauf hinweisen, es handle sich\num Vertrauenspersonen (AK-act. 29). Die Vorleserinnen sind also nicht als\nArbeitnehmerinnen einer Drittperson zu betrachten.\n\n2.5 Die Tätigkeit der Vorleserinnen für die Beschwerdeführerin kann sodann auch\nnicht als selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden. Aus der Sicht der\nVorleserinnen hatten sie in ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin eine\nuntergeordnete Stellung, ein Abhängigkeitsverhältnis. Sie waren weisungsgebunden.\nEs lag im Belieben der Beschwerdeführerin, die Vorleserinnen einzustellen,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nweiterzubeschäftigen oder auszuwechseln. Zudem benötigten die Vorleserinnen für\nihre Tätigkeit weder eigenes Personal noch mussten sie Investitionen tätigen; ein\nunternehmerisches Risiko oblag ihnen nicht. Bei ihnen liegen keinerlei Hinweise auf\neine selbstständige Erwerbstätigkeit vor.\n\n"}