{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-11-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-12_2008-11-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6288&type=1563347022&cHash=eb8c536d936dffd7bb6d2186b679d0aa", "Checksum": "5cd1aa6465b87253255290429caeb552"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:01:22", "Num": ["AHV 2008/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV. Die blinde Beschwerdeführerin erhielt von der IV Kostenersatz für die Dienstleistungen von Vorleserinnen. Die IV-Stelle bezahlte den Vorleserinnen während Jahren Bruttolohn aus in der unzutreffenden Meinung, bei dieser Entschädigung handle es sich nicht um AHV-beitragspflichtiges Einkommen. Die Beschwerdeführerin ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu qualifizieren. Das falsche Verhalten der IV-Stelle begründete bei ihr jedoch ein schutzwürdiges Vertrauen, gestützt auf welches sie schadlos zu halten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2008, AHV 2008/12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:01:22", "Checksum": "053b53192fb545d0223c3b4ea67da2af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV. Die blinde Beschwerdeführerin erhielt von der IV Kostenersatz für die Dienstleistungen von Vorleserinnen. Die IV-Stelle bezahlte den Vorleserinnen während Jahren Bruttolohn aus in der unzutreffenden Meinung, bei dieser Entschädigung handle es sich nicht um AHV-beitragspflichtiges Einkommen. Die Beschwerdeführerin ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu qualifizieren. Das falsche Verhalten der IV-Stelle begründete bei ihr jedoch ein schutzwürdiges Vertrauen, gestützt auf welches sie schadlos zu halten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2008, AHV 2008/12).\n\nA.c Die Ausgleichskasse nahm daraufhin weitere Abklärungen vor. Sie stellte den\nVorleserinnen, die zwischen 2002 und 2007 bei der Versicherten tätig gewesen waren,\nFragebogen zu. Unter Berücksichtigung ihrer Antworten qualifizierte sie die Versicherte\nals Arbeitgeberin der Vorleserinnen und berechnete für die Zeit 2002 bis 2006 Beiträge\nund Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 6'091.25, die sie bei der Versicherten\nmit Verfügung vom 20. September 2007 einverlangte (AK-act. 47). Die Einsprache des\nRechtsvertreters der Versicherten vom 19. Oktober 2007 wies der Rechtsdienst der\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) in Vertretung der\nAusgleichskasse mit Entscheid vom 27. Februar 2008 ab. Die Abklärungen hätten\nergeben, dass die vier im vorliegend massgebenden Zeitraum bei der Versicherten tätig\ngewesenen Vorleserinnen aus dem Bekanntenkreis der Versicherten stammen würden.\nSie seien weder einer Organisation unterstellt noch als Selbstständigerwerbende\nerfasst. Ihre Tätigkeit könne mit einer Hausdiensttätigkeit verglichen werden, die\ntypischerweise als unselbstständige Tätigkeit gelte. Die Ausgleichskasse sei daher zu\nRecht zum Schluss gekommen, dass die Vorleserinnen als Unselbstständigerwerbende\nzu qualifizieren seien. Zur von der Versicherten geltend gemachten Verletzung der\nAuskunftspflicht führte der Rechtsdienst aus, die Beratungspflicht gemäss Art. 27\nATSG beziehe sich auf die Rechte und Pflichten im Einzelfall, wobei eine Beschränkung\nauf den jeweiligen Versicherungszweig gelte. Die Beratung erfolge grundsätzlich auf\nentsprechendes Begehren der betreffenden Person hin. Die IV-Stelle habe keine\nPflicht, die Versicherte über eine allfällige Arbeitgebereigenschaft zu informieren, da\nsich die Beratung auf den jeweiligen Versicherungszweig beschränken müsse. Die\nVersicherte habe keine Beratung von der Ausgleichskasse verlangt und somit sei die\nAusgleichskasse nicht gehalten gewesen, sie über die allfällige Arbeitgebereigenschaft\nzu informieren. Sowohl die Nettolohnsumme als auch die Verzugszinsen seien korrekt\nermittelt worden. Das von der Versicherten im Rahmen der Einsprache gestellte\nErlassgesuch wies der Rechtsdienst ab mit der Begründung, die Versicherte habe\nkeine Bemühungen unternommen, sich über eine allfällige Arbeitgebereigenschaft und\neine allfällige Entrichtung von Lohnbeiträgen zu erkundigen. Daher könne ihr der gute\nGlaube nicht zugesprochen werden (act. G 1.10).\n\nB.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters der\nVersicherten vom 9. April 2008. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids. Von einer\nEinstufung der Versicherten als Arbeitgeberin sei abzusehen. Eventuell sei dem Gesuch\num Erlass der rückwirkenden Bezahlung der paritätischen Beiträge für die Jahre 2002\nbis 2006 zu entsprechen bzw. die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das\nErlassgesuch neu zu beurteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\nAbgesehen von der Periode, in der zwei Vorleserinnen gleichzeitig tätig gewesen seien\nund die Beschwerdeführerin die Beiträge unter ihnen aufgeteilt habe, habe die IV-Stelle\ndirekt mit den Vorleserinnen abgerechnet. Die Beschwerdeführerin trage kein\nunternehmerisches Risiko und verfüge über keinerlei Infrastruktur. Es bestünden weder\neine Arbeitsorganisation noch eine Weisungskompetenz der Beschwerdeführerin. Vor\nallem aber komme hinzu, dass sie keinen Lohn ausbezahle. Die Zahlungen stammten\nvon der IV-Stelle. Beim von dieser bewilligten Vorlesedienst handle es sich nicht um\nLohnzahlungen, sondern um Leistungen gemäss der Verordnung über die Abgabe von\nHilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51). In den Verfügungen\nder IV-Stelle sei ausdrücklich von Hilfsmitteln die Rede. Die Beschwerdeführerin habe\ndavon ausgehen müssen und dürfen, dass es sich bei den Zahlungen an die\nVorleserinnen um Hilfsmittel und nicht um AHV-pflichtige Löhne handle. Die IV-Stelle\nhabe sie nie darüber orientiert, dass sie die Zahlungen an die Vorleserinnen als\nArbeitgeberin abrechnen müsse. Die IV-Stelle sei selbst davon ausgegangen, bei den\nZahlungen an die Vorleserinnen seien keine AHV-Beiträge in Abzug zu bringen.\nAnsonsten hätte sie entsprechende Abzüge gemacht. Für die Beschwerdeführerin habe\nkein Anlass bzw. keine Pflicht bestanden, sich bei der Ausgleichskasse zu erkundigen,\nob Beiträge geleistet werden müssten (act. G 1).\n\nB.b Die Beschwerdegegnerin verwies mit Schreiben vom 5. Mai 2008 auf die\nErwägungen im Einspracheentscheid und verzichtete auf eine weitergehende\nStellungnahme (act. G 3).\n\nB.c In der Replik vom 2. Juni 2008 machte der Rechtsvertreter der\nBeschwerdeführerin unter Verweis auf AK-act. 2 und 36 geltend, es stehe fest, dass die\nIV-Stelle bis September 2005 der festen Überzeugung gewesen sei, dass keine\nAbrechnungspflicht bestehe. Er beantragt die Einholung einer Stellungnahme bei der\nIV-Stelle des Kantons St. Gallen über die Fragen, ob es im Kanton noch andere\nPersonen gebe, die auf Vorlesedienste angewiesen seien und deswegen IV-Leistungen\n\n"}