{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-11-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-12_2008-11-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6288&type=1563347022&cHash=eb8c536d936dffd7bb6d2186b679d0aa", "Checksum": "5cd1aa6465b87253255290429caeb552"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:01:22", "Num": ["AHV 2008/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV. Die blinde Beschwerdeführerin erhielt von der IV Kostenersatz für die Dienstleistungen von Vorleserinnen. Die IV-Stelle bezahlte den Vorleserinnen während Jahren Bruttolohn aus in der unzutreffenden Meinung, bei dieser Entschädigung handle es sich nicht um AHV-beitragspflichtiges Einkommen. Die Beschwerdeführerin ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu qualifizieren. Das falsche Verhalten der IV-Stelle begründete bei ihr jedoch ein schutzwürdiges Vertrauen, gestützt auf welches sie schadlos zu halten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2008, AHV 2008/12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:01:22", "Checksum": "053b53192fb545d0223c3b4ea67da2af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV. Die blinde Beschwerdeführerin erhielt von der IV Kostenersatz für die Dienstleistungen von Vorleserinnen. Die IV-Stelle bezahlte den Vorleserinnen während Jahren Bruttolohn aus in der unzutreffenden Meinung, bei dieser Entschädigung handle es sich nicht um AHV-beitragspflichtiges Einkommen. Die Beschwerdeführerin ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu qualifizieren. Das falsche Verhalten der IV-Stelle begründete bei ihr jedoch ein schutzwürdiges Vertrauen, gestützt auf welches sie schadlos zu halten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2008, AHV 2008/12).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2008/12\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 03.03.2020\nEntscheiddatum: 05.11.2008\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 05.11.2008\nArt. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV. Die blinde Beschwerdeführerin erhielt von der IV\nKostenersatz für die Dienstleistungen von Vorleserinnen. Die IV-Stelle\nbezahlte den Vorleserinnen während Jahren Bruttolohn aus in der\nunzutreffenden Meinung, bei dieser Entschädigung handle es sich nicht um\nAHV-beitragspflichtiges Einkommen. Die Beschwerdeführerin ist als\nbeitragspflichtige Arbeitgeberin zu qualifizieren. Das falsche Verhalten der\nIV-Stelle begründete bei ihr jedoch ein schutzwürdiges Vertrauen, gestützt\nauf welches sie schadlos zu halten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts\ndes Kantons St. Gallen vom 5. November 2008, AHV 2008/12).\n\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und\n\nMarie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers\n\nEntscheid vom 5. November 2008\n\nin Sachen\n\nG.___,\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Anwander, Bahnhofstrasse 21,\nPostfach 21, 9101 Herisau,\n\ngegen\n\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons\nSt.Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nund\n\nIV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,\n\nBeigeladene,\n\nbetreffend\n\nNachbelastung von paritätischen Beiträgen 2002 bis 2006\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nA.a G.___, Jahrgang 1959, bezieht von der Invalidenversicherung (IV) seit 1997\nDienstleistungen Dritter in Form eines Vorlesedienstes anstelle eines Hilfsmittels. Mit\nSchreiben vom 22. Juli 2005 teilte die kantonale Ausgleichskasse der Versicherten mit,\nsie habe sie rückwirkend ab 1. Juli 2003 als Arbeitgeberin erfasst (AK-act. 1). Mit\nVerfügung vom 20. September 2005 veranlagte sie die Versicherte betreffend\nparitätische Beiträge der Jahre 2003 und 2004 und forderte offene AHV-/IV-/EO- und\nALV-Beiträge in der Höhe von Fr. 1'551.90 ein (AK-act. 3). Eine gegen diese Verfügung\ngerichtete Einsprache vom 14. Oktober 2005 (AK-act. 4; 9) wies die Ausgleichskasse\nmit Einspracheentscheid vom 6. April 2006 ab (AK-act. 12). Mit Beschwerde vom\n8. Mai 2006 beantragte Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Anwander in Vertretung der\nVersicherten die Aufhebung des Einspracheentscheids. Von einer Einstufung der\nVersicherten als Arbeitgeberin sei abzusehen (AK-act. 13).\n\nA.b Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde mit Urteil\nvom 8. Dezember 2006 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und\nzur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück. Das\nGericht qualifizierte die Einkünfte der Vorleserinnen als beitragspflichtiges Einkommen.\nEs schloss aus, dass die IV-Stelle als Arbeitgeberin der Vorleserinnen anzusehen wäre.\nDie von der Ausgleichskasse vorzunehmenden zusätzlichen Abklärungen sollten\ninsbesondere darüber Aufschluss geben, ob die Vorleserinnen bei der Versicherten in\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nunselbstständiger Stellung und nicht etwa im Auftrag einer Organisation tätig gewesen\nseien (Urteil AHV 2006/17 vom 8. Dezember 2006 in AK-act. 23).\n\n"}